Governance

Agentic Commerce Governance: Wer haftet, wenn der Agent bestellt?

Sobald ein KI-Agent verbindlich bestellt, entscheidet nicht der Checkout, sondern die Ersteinrichtung. contraco klärt Zurechnung, Kontrollschicht, Delegationskette und Prüfbarkeit, bevor der Streitfall sie klärt.

contraco  |  August 2026

Der Markt teilt sich, und die Lücke liegt in der Mitte

Wer heute im deutschsprachigen Raum Rat zu agentischem Handel sucht, findet zwei Lager, die einander nicht berühren. Auf der einen Seite stehen Digitalagenturen, die Architektur, Schnittstellen und Produktdaten beherrschen und zur Frage, wer an die Erklärung eines Agenten gebunden ist, nichts sagen. Auf der anderen Seite stehen Kanzleien, die Zurechnung, Willenserklärung und Haftung sauber durchdringen und zur Frage, was zu bauen ist, nichts sagen können, weil das nicht ihr Mandat ist.

Dazwischen liegt die Arbeit. Ein Unternehmen, das agentischen Handel zulässt, muss beides gleichzeitig entscheiden: wie die Vertriebsarchitektur aussieht und wer die Folgen trägt. Diese beiden Entscheidungen hängen voneinander ab, und getrennt getroffen werden sie beide falsch. contraco arbeitet an dieser Schnittstelle.

Der Agent ist kein Stellvertreter

Die naheliegende juristische Einordnung trägt nicht. Stellvertretung nach § 164 BGB setzt eine eigene Willenserklärung des Vertreters im Namen des Vertretenen voraus, und § 165 BGB zeigt, dass dieser Vertreter zumindest beschränkt geschäftsfähig sein muss. Ein Softwareagent ist beides nicht. Er hat keine Rechtspersönlichkeit, er kann nicht selbst wollen, und die Konstruktion bricht, sobald man sie belastet.

Die tragfähige Konstruktion ist eine andere. Die Erklärung des Agenten ist eine autonome Computererklärung, und sie wird dem Betreiber über die Ersteinrichtung zugerechnet. Entscheidend ist der Willenskorridor, den Sie im Moment der Konfiguration aufspannen: welche Aufträge der Agent annehmen darf, in welchen Grenzen, mit welchem Betragsrahmen, gegenüber welchen Gegenparteien. Was innerhalb dieses Korridors geschieht, ist Ihre Erklärung, auch wenn Sie sie nicht im Einzelfall gefasst haben. Was außerhalb geschieht, ist der Fall, über den gestritten wird.

Daraus folgt eine unbequeme Verschiebung. Der rechtlich entscheidende Moment ist nicht der Vertragsschluss, sondern die Einrichtung Wochen zuvor. Wir haben das ausführlich unter Kann ein KI-Agent einen Vertrag schließen? entwickelt.

Die Kontrollschicht

Agentic Commerce entscheidet sich nicht an der Zahlart. Es entscheidet sich eine Ebene darüber, in der Schicht, die Identität, Berechtigung, Policy und Audit zusammenführt. Wer diese Schicht besetzt, bestimmt, welche Agenten überhaupt handeln dürfen und unter welchen Bedingungen. Wer sie nicht besetzt, übernimmt die Bedingungen eines anderen. Die Marktlage dazu steht unter Die Kontrollschicht.

Für Ihr Unternehmen heißt das konkret: Es braucht eine Stelle, an der die Regeln liegen, und diese Stelle darf nicht der Checkout sein. Im Checkout ist es zu spät für jede Entscheidung, die zählt.

Die Delegationskette

Zwischen dem Menschen, der einen Auftrag erteilt, und der Transaktion, die ausgeführt wird, liegen inzwischen mehrere Instanzen. Jede davon leitet eine Berechtigung weiter, die sie selbst erhalten hat. Solange diese Kette nachvollziehbar ist, lässt sich im Streitfall zeigen, worauf die Erklärung zurückgeht. Bricht sie an einer Stelle, ist die Zurechnung offen.

Das europäische Zahlungsrecht verschärft das. Die dynamische Verknüpfung verlangt, dass Betrag und Zahlungsempfänger im Moment der Autorisierung feststehen. Eine agentische Beauftragung hat im Regelfall zu diesem Zeitpunkt weder das eine noch das andere. Die Einzelheiten stehen unter Die Delegationskette.

Prüfbarkeit

Die Zahlungsinfrastruktur prüft Transaktionen und Mandate. Den Agenten selbst prüft niemand: nicht seine Identität, nicht die Qualität seiner Entscheidungen, nicht seine Interessenkonflikte. Solange das so bleibt, verlagert sich das Risiko auf denjenigen, der ihn eingesetzt hat, also auf Sie. Die Argumentation steht unter Wer prüft den Agenten?.

Prüfbarkeit ist dabei kein Nachweis im Nachhinein, sondern eine Eigenschaft des Systems, die vorher eingebaut wird. Wer erst im Streitfall beginnt, Protokolle zusammenzusuchen, stellt fest, dass die entscheidenden Angaben nie erhoben wurden: mit welchem Auftrag der Agent gestartet ist, welche Alternativen er verworfen hat, und welche Grenze zuletzt gegriffen hat. Diese drei Angaben entscheiden die Zurechnung, und keine davon fällt nebenbei an.

Für die Praxis heißt das zweierlei. Die Protokollierung gehört in dieselbe Entscheidung wie die Konfiguration, weil beide denselben Rahmen beschreiben. Und sie gehört einer Rolle, die nicht zugleich für den Umsatz des Kanals verantwortet. Wer beides in einer Hand hält, prüft sich selbst, und das hält keiner Nachfrage stand.

Was regulatorisch dazukommt

Die EU-KI-Verordnung verlangt Governance-Strukturen, über die die meisten Unternehmen nicht verfügen: ein Verzeichnis der eingesetzten Systeme, eine Risikoeinstufung, benannte Verantwortlichkeiten und eine Dokumentation, die im Nachhinein trägt. Das ist keine Sonderpflicht für agentischen Handel, sondern die allgemeine Pflicht, angewandt auf einen Fall, in dem sie sofort greift. Wir haben das unter Agentic Commerce und die EU-KI-Verordnung eingeordnet.

In der Praxis scheitert die Umsetzung selten am Verständnis der Pflicht und fast immer an der Bestandsaufnahme. Die meisten Organisationen wissen nicht, wie viele Systeme mit KI-Anteil bereits im Einsatz sind, weil einzelne Abteilungen sie eigenständig beschafft haben. Ohne dieses Verzeichnis lässt sich weder eine Risikoeinstufung begründen noch eine Verantwortung benennen, und beides wird verlangt.

Der zweite wiederkehrende Fehler ist die Aufteilung der Zuständigkeit. Die Verordnung wird der Rechtsabteilung zugewiesen, die eingesetzten Systeme verantwortet die IT, und der Kanal, in dem sie wirken, gehört dem Vertrieb. Drei Ressorts, die einander zuarbeiten müssten, arbeiten stattdessen nebeneinander. Die Pflicht bleibt davon unberührt und ungeteilt beim Unternehmen.

Was daraus operativ folgt

Die juristische Einordnung ist der leichtere Teil. Der schwierigere ist die Übersetzung in Zuständigkeiten, und an dieser Stelle endet die Rechtsberatung und beginnt die Umsetzung. Vier Fragen sind zu beantworten, und zwar schriftlich:

  • Wer im Unternehmen verantwortet Konfiguration, Überwachung und Freigabe der eingesetzten Agenten?
  • Wie verteilt sich die Haftung entlang der Kette aus Technologieanbieter, Plattform, Händler und Kunde?
  • In welchem Rahmen darf ein Agent rechtsverbindlich erklären, und welche technischen Grenzen setzen diesen Rahmen durch?
  • Wo ist eine menschliche Freigabe zwingend, und wie werden Entscheidungen so dokumentiert, dass sie zwei Jahre später noch nachvollziehbar sind?

Wer diese vier Fragen beantwortet hat, hat eine Governance. Wer sie nicht beantwortet hat, hat eine Absichtserklärung.

Was in einem Mandat entsteht

Ein Verantwortungsmodell, das die vier Fragen beantwortet und die Antworten an Rollen bindet statt an Personen. Ein Willenskorridor je Anwendungsfall, technisch durchgesetzt und nicht nur beschrieben. Eine Dokumentationsstrecke, die den Anforderungen der KI-Verordnung genügt und im Streitfall verwendbar ist. Und eine Einordnung, welche der bestehenden Vertriebskanäle überhaupt agentisch geöffnet werden sollten, denn nicht jeder sollte es.

Was ausdrücklich nicht entsteht, ist ein Gutachten. Eine Einschätzung, die niemand umsetzen kann, verändert die Lage nicht. Die vier Fragen oben sind deshalb so gestellt, dass ihre Antworten unmittelbar in Konfiguration, Rollenbeschreibung und Protokollierung übersetzt werden können.

Der Umfang richtet sich danach, wie viele Kanäle betroffen sind und wie weit die Automatisierung bereits reicht. In der Regel steht das Verantwortungsmodell nach wenigen Wochen, während die technische Durchsetzung des Willenskorridors so lange dauert wie die Systeme, in denen sie greifen muss. Wir sagen Ihnen zu Beginn, welcher der beiden Teile bei Ihnen der längere ist, und beginnen mit dem, der den anderen blockiert.

Der Weg dorthin

Wenn Ihr Ausgangspunkt die Architektur ist und nicht die Haftung, beginnt der Weg eine Stufe früher, bei Reifegrad, Produktdaten und Sichtbarkeit. Das ist unsere Agentic Commerce Beratung für DACH. Beide Wege treffen sich, meistens früher, als den Beteiligten lieb ist.

Von contraco.

Häufige Fragen

Kann ein KI-Agent für unser Unternehmen einen Vertrag schließen?

Ja, im Ergebnis. Nicht als Stellvertreter, sondern indem seine Erklärung Ihnen als autonome Computererklärung über die Ersteinrichtung zugerechnet wird. Rechtlich erklären Sie, technisch erklärt der Agent.

Wer im Unternehmen ist dafür verantwortlich?

Konfiguration, Überwachung und Freigabe brauchen je eine benannte Rolle. Bleiben sie unbenannt, fallen sie faktisch an die Geschäftsführung zurück.

Wie verteilt sich die Haftung entlang der Vertragskette?

Jede Partei haftet für ihren eigenen Beitrag: der Anbieter für die fehlerfreie Bereitstellung, der Händler für die Richtigkeit seiner Daten, der Einsetzende für die Erklärung, die ihm zugerechnet wird. Diese Verteilung greift auch dann, wenn sie nirgends vereinbart wurde.

In welchem Rahmen darf ein Agent binden?

In dem Rahmen, den Sie bei der Einrichtung gesetzt haben. Betragsgrenzen, Mengengrenzen und zulässige Gegenparteien gehören technisch durchgesetzt und nicht nur in eine Richtlinie geschrieben.

Wo ist eine menschliche Freigabe zwingend?

Immer dort, wo der Vorgang den gesetzten Rahmen verlässt, und regelmäßig bei erstmaligen Gegenparteien, bei atypischen Beträgen und bei Dauerschuldverhältnissen.

Wie dokumentieren wir die Entscheidungen eines Agenten?

So, dass Auftrag, Rahmen, Entscheidung und Ausführung im Nachhinein einzeln nachvollziehbar sind. Ein Protokoll, das nur das Ergebnis festhält, hilft im Streitfall nicht.

Was verlangt die EU-KI-Verordnung konkret?

Ein Verzeichnis der eingesetzten Systeme, eine Risikoeinstufung, benannte Verantwortlichkeiten und eine belastbare Dokumentation. Die Bestandsaufnahme ist der erste Schritt und meist auch der aufwendigste.

Löst die EUDI-Wallet das Problem?

Sie löst die Identitätsfrage, und das ist erheblich. Sie löst nicht die Mandats- und Haftungsfrage, weil Identität nicht sagt, wozu jemand beauftragt war.

Beginnen wir das Gespräch

Wenn die Haftungsfrage Ihr eigentliches Thema ist, klären wir zuerst Zurechnung, Verantwortlichkeiten und Nachweisführung, und zwar bevor der erste Agent verbindlich für Sie erklärt.

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